Satzung des Hagener Schachvereins e. V.
§1 Name und Sitz
Der am
02.September 1975 gegründete Verein führt den Namen Hagener Schachverein
e. V.
Hagen a. T. W. ist Sitz und Gerichtsstand.
§2
Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist
a) Lehre, Pflege und Förderung des Schachsports
b) Vertretung seiner Mitglieder in schachsportlichen Belangen
gegenüber Behörden, Organisationen oder Privatpersonen.
Der Verein gibt den Freunden des
königlichen Spiels Gelegenheit zur Übung und Fortbildung im Schach. Er
führt Wettkämpfe und Turniere durch und fördert gegebenenfalls die
Teilnahme seiner Mitglieder an Turnieren, Wettkämpfen und sonstigen
Veranstaltungen anderer Vereine oder Gruppen. Er ist bemüht, die Freude
am Schach unter der Jugend zu verbreiten und dem Spiel immer neue
Freunde zu gewinnen. Er unterrichtet gegebenenfalls die Öffentlichkeit
über interessante schachliche Dinge und Begebenheiten.
Andere als satzungsgemäße Zwecke und Ziele werden nicht verfolgt.
Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen innerhalb des Vereins
werden nicht geduldet.
§3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand (zur
Entgegennahme ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt) zu beantragen. Bei
Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand mit
einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied erhält die Satzung zur Kenntnisnahme
vorgelegt und erkennt durch seine Unterschrift im Aufnahmeantrag die
Satzung an.
§5
Jugendliche Mitglieder sind Vereinsangehörige unter 18 Jahren. Ihre
Betreuung übernimmt der Jugendwart.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied kann nach Erfüllung seiner satzungsgemäßen
Beitragspflicht alle Einrichtungen des Vereins innerhalb der
satzungsgebundenen Zwecke für sich in Anspruch nehmen.
2. Die Satzung des Vereins sowie alle ordnungsgemäß gefassten
Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
3. Jedes Mitglied ist zur pünktlichen Bezahlung der von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge verpflichtet. Bei
Ableistung der Wehr- oder Ersatzdienstpflichten tritt eine besondere von
der Mitgliederversammlung beschlossenen Regelung der Beitragshöhe in
Kraft. Diese Regelung gilt ebenfalls für Mitglieder, die eine Schule
besuchen oder in einem Lehrverhältnis stehen und während der Dauer des
Schulbesuches oder Lehrverhältnisses keine Erwerbstätigkeit ausüben.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der
Austritt ist nur zum Halbjahresende möglich. Die Austrittserklärung muss
spätestens 6 Wochen vor Halbjahresschluss schriftlich bei einem
Vorstandsmitglied eingegangen sein.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages trotz schriftlicher
Mahnung länger als ein Jahr rückständig bleibt,
b) sich einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht oder den
Zwecken des Vereins vorsätzlich und beharrlich zuwidergehandelt hat oder
das Ansehen des Vereins vorsätzlich schädigt.
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen den
Ausschlussbeschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines
Monats nach Zustellung Widerspruch erheben. Die Mitgliederversammlung
entscheidet in einer geheimen Abstimmung über den Widerspruch. Diese
Entscheidung ist endgültig und nicht anfechtbar.
§8
Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden:
a) Mitglieder, die dem Verein seit mehr als 20 Jahren angehört
haben und sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
b) Personen, die sich um die Förderung des Schachsports besonders
verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands ernannt. Sie erhalten
hierüber eine Urkunde. Von der Zahlung des Beitrages sind sie befreit.
Die Ehrenmitgliedschaft kann aberkannt werden von der
Mitgliederversammlung, wenn das Ehrenmitglied den Interessen des Vereins
zuwidergehandelt bzw. sein Ansehen geschädigt hat.
§9
Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr
vollendet haben. Wählbar sind Vereinsangehörige, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben. Für die Wählbarkeit des geschäftsführenden Vorstandes
gilt als Mindestalter das vollendete 18. Lebensjahr.
§10 Beiträge
Der Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Beitrag ist halbjährlich im Voraus fällig, eine Bringschuld und an
den Kassenwart zu entrichten.
§11
Die Jahresbilanz des Vereins wird von zwei Kassenprüfern, die von der
Mitgliederversammlung auf der Jahreshauptversammlung zu wählen sind,
geprüft.
§12 Organe
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Gesamtvorstand
c) der geschäftsführende Vorstand
§13 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich als
Jahreshauptversammlung statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden durch
schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Mitgliederversammlung nimmt
Berichte entgegen und beschließt über
a) Wahl des Gesamtvorstandes
b) Wahl der Kassenprüfer
c) Entlastung des Kassenwartes
d) Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse bzw. einzelner
Vorstands- oder Ausschussmitglieder
e) Satzungsänderungen
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträgen
g) Bildung von Ausschüssen
h) Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden in den durch die
Satzung bestimmten Fällen, auf Vorstandsbeschluss oder dann
einzuberufen, wenn mindestens 5 Mitglieder schriftlich unter Angabe des
Zweckes und der Gründe verlangen.
§14 Jahreshauptversammlung
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte
enthalten:
1. Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Ausschüsse
2. Rechenschaftsbericht des Kassenwartes
3. Bericht der Kassenprüfer
4. Entlastung des Kassenwartes und der Kassenprüfer
5. Entlastung des Gesamtvorstandes
6. Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
7. Beschlussfassung über Anträge
Anträge für die Jahreshauptversammlung sind rechtzeitig schriftlich beim
Vorstand einzureichen. Sie können aber auch grundsätzlich während der
Versammlung gestellt werden. Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jede Mitgliedersammlung wird
vom 1. Vorsitzenden geleitet. Es kann auch ein besonderer
Versammlungsleiter gewählt werden. Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll, das die Beschlüsse zu
enthalten hat, zu fertigen. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter
und vom Schriftführer unterzeichnet.
Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Gäste können auf
Beschluss der Versammlung zugelassen werden.
§15 Gesamtvorstand
Zum Gesamtvorstand gehören:
1. 1. Vorsitzender 2. 2. Vorsitzender
3. Kassenwart 4. Spielleiter
5. Schriftführer 6. Jugendwart
7. Jugendturnierleiter
Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Prüfung und Überwachung des Finanz- und Rechnungswesens
b) Vorbereitung und Prüfung von Anträgen für die
Mitgliederversammlung
c) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
d) Vorbereitung von Ergänzungswahlen für vorzeitig ausgeschiedene
Vorstandsmitglieder
e) Beschlussfassung über sonstige bedeutsame Angelegenheiten,
soweit die Beschlussfassung nicht durch die Satzung der
Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
f) Der Gesamtvorstand wacht über die Einhaltung der Satzung.
§16 Geschäftsführender Vorstand
Vorstand im Sinne des §26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind der 1.
Vorsitzende und der Kassenwart. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
Der geschäftsführende Vorstand entscheidet und regelt alle
Angelegenheiten, die nicht zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
oder des Gesamtvorstandes gehören.
§17
Der Vorstand wird für die
Dauer eines Jahres auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Es wird offen
durch Zuruf, sofern kein Widerspruch ergeht, gewählt. Widerspricht ein
Mitglied der offenen Wahl, werden die Vorstandsmitglieder einzeln durch
Stimmzettel gewählt. Die ausscheidenden Mitglieder des Vorstandes sind
wieder wählbar.
Der 1. Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein und führt den
Vorsitz. Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung des Vorstandes ist
beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt. Über jede Vorstandssitzung ist vom
Schriftführer ein Protokoll, das die gefassten Beschlüsse zu enthalten
hat, zu führen. Die Protokolle sind vom 1. Vorsitzenden und vom
Schriftführer zu unterzeichnen. Der 1. Vorsitzende wird ermächtigt, die
Beschlüsse sofort auszuführen bzw. ausführen zu lassen.
§18 Schachveranstaltungen
Dem Spielleiter obliegt die technische Durchführung aller
schachsportlichen Veranstaltungen. Er überwacht die Schachspiel-,
Turnier- und Wettkampfregeln.
Seine Anweisungen und Entscheidungen sind bei allen schachsportlichen
Veranstaltungen (einschließlich der Übungsabende) für alle Mitglieder
und Schachspieler innerhalb des Vereins verbindlich, soweit
Turnierordnungen oder Vorstandsbeschlüsse nichts anderes besagen. Über
Turnierordnungen beschließt der Spielleiter in Verbindung mit dem
Vorstand.
§19
Zur Erledigung besonderer Aufgaben können durch die
Mitgliederversammlung oder dem Gesamtvorstand besondere Ausschüsse
gebildet werden.
§20 Kassen- und Prüfungswesen
Die Kassengeschäfte führt der Kassenwart. Über sämtliche Einnahmen und
Ausgaben ist Buch zu führen und zur Jahreshauptversammlung
abzuschließen. Auf der Jahreshauptversammlung hat der Kassenwart
Rechnung zu legen. Die Kassenprüfer haben hierzu ihren Prüfungsbericht
zu erstatten.
§21 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können auf der Jahreshauptversammlung mit ¾ -Mehrheit
der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, wenn die
Satzungsänderung zuvor auf der Tagesordnung gestanden hat.
Dringlichkeitsanträge bleiben hierbei ausgeschlossen.
§22 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausschließlich hierzu
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zum Beschluss ist
eine Mehrheit von 75% der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an das Land Niedersachsen zwecks
Verwendung der Förderung des Schachsports.
Der Beschluss der Vereinsauflösung kann frühestens 3 Monate nach
Beschlussfassung ausgeführt werden, um allen Mitgliedern Gelegenheit zur
Prüfung dieses Beschlusses zu geben.
§23 Allgemeine Bestimmungen
Die Organe wählen und beschließen – soweit vorstehend nichts anderes
gesagt ist – grundsätzlich in offener Abstimmung. Beschlüsse werden
grundsätzlich – soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist –
mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der
Antrag abgelehnt. Die im Protokoll enthaltenen Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sind auf der nächstfolgenden Versammlung zu
verlesen.
letzte Änderung vom 04.07.2008
1) Beitragshöhe
Die Höhe der Beiträge beträgt zur Zeit:
Kinder 4,-- € monatl. 48,--€ / Jahr
auch Jugendliche (Azubi, Studenten, usw.)
Erwachsene 7,--€ monatl. 84,--€ / Jahr
Passiv 1,50 € monatl. 18,--€ / Jahr
Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Auf Antrag entscheidet der Vorstand über Beitragsermäßigungen.
1a) Ermäßigung bei Familienbeitrag
Bei mehreren Vereinsmitgliedern aus einer Familie verringert sich der Beitrag wie folgt:
2 Erwachsene 12,-- € monatl. 144,--€ / Jahr
1 Erwachsener / 1 Kind 9,-- € monatl. 108,--€ / Jahr
2 Kinder 6,-- € monatl. 72,--€ / Jahr
zusätzlich jedes weitere Kind 1,-- € monatl. 12,--€ / Jahr
2) Fälligkeit und Zahlungsweise
· Die Beiträge sind im Voraus fällig und werden halbjährlich per Lastschrift verrechnet.
· Ausnahmen von diesem Verfahren müssen begründet sein. In diesen Fällen muss der Beitrag bis zum 28.02. für das laufende Jahr auf dem Konto des Schachvereins oder bar beim Kassenwart eingegangen sein. Mahngebühren gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
3) Kündigung der Mitgliedschaft
· Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist 6 Wochen zum Halbjahresende möglich.
· Zum Zeitpunkt des Austritts dürfen keine Beiträge offen sein!!
· Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Hagen, den 29.09.2008
Der Vorstand
Download der Beitrittserklärung